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Finanzierungs- und Fördermittelberatung
  • Bei Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
    steuerliche Forschungszulage
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Inhaltsverzeichnis

Steuerliche ​Forschungszulage - Förderung von Forschung und Entwicklung

Um die Attraktivität Deutschlands als Forschungs- und Innovationsstandort zu steigern, trat im Januar 2020 unter anderem das Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung in Kraft. Die steuerlichen Forschungszulagen sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen zu mehr FuE-Vorhaben anregen, um so ihre Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit nachhaltig zu stärken. Aber auch große Unternehmen haben Anspruch auf die steuerliche Forschungsförderung.

Die steuerliche Forschungszulage entspringt dem Forschungszulagengesetz. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, durch das die privatwirtschaftliche Forschung und Entwicklung Forschungsförderung erhalten kann. Die steuerliche Forschungszulage wird für das jeweilige Wirtschaftsjahr gewährt und vom Finanzamt festgesetzt. Die Zahlung erfolgt in der Regel im Rahmen der Einkommensteuer-Jahresausgleichszahlung. Die Zulage wird auf Antrag gewährt. Der Antrag muss spätestens am 15. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, um eine Auszahlung beim jeweiligen Jahresabschluss berücksichtigen zu können.

Wir von der SubVentCon Fördermittelberatung stellen Ihnen relevante Einzelheiten genauer vor:

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​Was ist das ​Ziel der steuerlichen Forschungszulage?

Die steuerliche Forschungszulage ist eine Förderung, die Unternehmen bei der Durchführung von Forschung und Entwicklung unterstützt. Die Zulage wird in Form von finanziellen Mitteln vergeben und kann bis zu 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen (bestimmte FuE-bezogene Löhne und Gehälter sowie Zukunftssicherungsleistungen) ausmachen. Bei der Vergabe eines Forschungsauftrags (Auftragsforschung) werden pauschal 60 Prozent des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt, so dass hier die effektive Förderung bis zu 15 Prozent betragen kann.

​Wer kann eine steuerliche Forschungszulagen ​beantragen?

  • Alle Unternehmen:

    Grundsätzlich kann die steuerliche Forschungszulage durch alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, Größe und Branche, in Anspruch genommen werden, die in Deutschland ansässig sind und Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen tätige. Diese Förderung soll die Investitionen in Forschung und Entwicklung vor allem für kleinere sowie mittlere Unternehmen (KMU) attraktiver machen. Für die Förderung durch die steuerliche Forschungszulage qualifizieren sich somit sämtliche Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, hier steuerpflichtig sind und Projekte der Forschung und Entwicklung betreiben. 

  • Einzelunternehmer, Personengesellschaften

    Anspruchsberechtigt sind Einzelunternehmer und Personengesellschaften, wie zum Beispiel GbR, OHG oder KG. Bei sogenannten Mitunternehmerschaften, mit ertragsteuerlichen Tätigkeiten, wird die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter angesehen.

  • Kooperationsvorhaben

    Kooperationsvorhaben sind Vorhaben, die zwei oder mehr Unternehmen oder Organisationen miteinander durchführen. Forschungseinrichtungen können auch an diesen Vorhaben beteiligt sein. Kooperationsvorhaben können im Sinne der steuerliche Forschungszulage förderfähig sein, sobald eine Partei antragsberechtigt ist.

    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können als Konsortien mit einem Forschungspartner zusammenarbeiten
     und die Forschungszulage in Anspruch nehmen. Die Konsortienbestellung muss durch einen Kooperationsvertrag geregelt sein. Die Zusammensetzung der Konsortien ist nicht festgelegt, es können sich jedoch ausschließlich KMU oder KMU mit einem Forschungseinrichtungspartner zusammenschließen. Der Betrieb, der die Forschungsleistung in Auftrag gibt, muss die Hauptaufgabe der Forschung übernehmen und mindestens die Hälfte der förderfähigen FuE-Aufwendungen tragen. 

  • Fremdvergabe / Auftragsforschung

    Forschungsprojekte können nicht nur intern durchgeführt, sondern auch extern in Auftrag gegeben werden. In diesem Fall spricht man von sogenannter Auftragsforschung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Geschäftsleitung des Unternehmens, welches den Forschungsauftrag erhält, sich innerhalb der EU oder eines EWR-Staates (Norwegen, Island oder Liechtenstein) befinden muss. Andernfalls ist Absatz 2 AO zu berücksichtigen. Nicht gefördert wird hingegen der Auftragnehmer, also der im Auftrag eines Dritten forschende Unternehmen.

Wer kann keine steuerliche Forschungszulage beantragen?

Wenn Sie Unternehmer sind und Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten durchführen, können Sie möglicherweise eine steuerliche Forschungszulage beantragen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen von dieser Regel. So kann zum Beispiel keine steuerliche Forschungszulage beantragt werden, wenn Ihr Unternehmen „in Schwierigkeiten“ ist, was bedeutet, dass es sich entweder im Insolvenzverfahren befindet oder weil die Hälfte seines Stammkapitals bereits durch Verluste aufgebraucht ist. Seit dem 2. Juli 2020 gibt es jedoch eine Ausnahme vom Ausschluss der Förderung für Unternehmen, die zwar am 31. Dezember 2019 noch nicht in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu einem Unternehmen in Schwierigkeiten geworden sind.

​Was wird durch die steuerliche Forschungszulage gefördert?

Grundsätzlich werden Vorhaben der eigenbetrieblichen Forschung oder der Auftragsforschung von Unternehmern gefördert. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden gefördert, wenn sie einer oder mehreren der Kategorien zugeordnet werden können: Grundlagenforschung (Erwerb von neuem Wissen ohne erkennbare Anwendung), industrielle Forschung (zielgerichtete Forschung für neue Produkte/Prozesse bis zum Prototypen) oder experimentelle Entwicklung (vorhandenes Wissen wird in neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Systeme eingebracht). Diese umfassen die Bereiche der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung sowie der experimentellen Entwicklung.  Von der Zuwendung können 
  • Personalkosten, 
  • Sach- und Investitionskosten, 
  • Kosten für externe Dienstleistungen und 
  • sonstige Aufwendungen gefördert werden. 

Die Forschungszulage wird in Form eines Zuschussesgewährt. 

Fristen der steuerlichen Forschungszulage

Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, die erst nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden oder für die der Auftrag erst nach dem 1. Januar 2020 erteilt wurde.

Wie ​hoch fällt die Förderung durch die steurliche Forschungszulage aus?

  • Ein Unternehmen, das in eigenbetrieblicher Forschung tätig ist, kann Aufwendungen für die Löhne und Gehälter seiner Mitarbeiter sowie bestimmte andere Ausgaben geltend machen. Der Zuschuss aus der der steuerlichen Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen des Wirtschaftsjahres.
  • Bei der Auftragsforschung wird pauschal 60 Prozent des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt. Dies bedeutet, dass 60 Prozent der Kosten, die vom Unternehmen für die Forschung aufgewendet werden, von der Regierung bezuschusst werden können. Daruf wird so dann eine Förderung von 25% gewährt. Dies ergibt in Summe eine Förderung in Höhe von 15 Prozent des Gesamtauftrages bei Auftragsforschung.

Bemessungsgrundlage für die steuerliche Forschungszulage

  • Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird ab dem 1. Juli 2020 für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2026 auf eine Obergrenze von 4 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr erweitert, was eine höchstmögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 1.000.000 Euro ergibt.
  • Die jährliche Bemessungsgrundlage beträgt für Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, sowie für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2026 entstanden sind, maximal 2 Mio. Euro und somit eine höchstmögliche steuerliche Forschungszulage von 500.000 Euro pro Jahr.
  • Die Gesamtsumme der staatlichen Fördermittel, die einem Unternehmen für ein FuE-Vorhaben gewährt werden darf, beträgt 15 Millionen Euro, inklusive der steuerlichen Forschungszulage.

Geltende Sonderregelungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Für Unternehmer, die als Einzelunternehmen oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, gelten für die steuerliche Forschungszulage besondere Regelungen hinsichtlich erbrachter Eigenleistungen.


Nachgewiesene Eigenleistungen in Höhe von 40 Euro je Arbeitsstunde sind bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig.
Forschungszulagen können bis zu 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen gewährt werden, sofern sie auf Eigenleistungen entfallen.
Bei dieser Höchstgrenze sind neben der steuerlichen Forschungszulage auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen zu berücksichtigen (De-minimis-Begrenzung).

​Wie beantragt ein Unternehmen die steuerliche Forschungszulage? – die ​Antragstellung

Das Verfahren zur Beantragung der steuerlichen Forschungszulage ist in zwei Schritte aufgeteilt. Zuerst muss eine FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt werden.  Diese Bescheinigungsstelle prüft in einem ersten Schritt, ob die Vorhaben des antragstellenden Unternehmens die geforderten FuE-Voraussetzungen erfüllen. Auf diesem Weg wird der Anspruch auf steuerliche Forschungszulagen festgestellt. Anschließend kann dann ein Antrag auf die steuerliche Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Erst nach dem erfolgreichen Bescheinigungsverfahren kann ein Antrag auf Forschungszulagen beim Finanzamt gestellt werden. Das Finanzamt ermittelt die Höhe der Zulage und berechnet im Steuerveranlagungsverfahren anschließend die steuerliche Forschungszulage auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten. Übersteigt die Zulage die Steuerschuld ist die Auszahlung der Zulage möglich. 

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zuständigen Bescheinigungsstelle

YDas Unternehmen muss einen Antrag auf Bescheinigung für die Vorhaben stellen, die fuer die steuerliche Forschungszulage in Betracht kommen. Der Antrag kann vor, während oder nach dem Abschluss des jeweiligen Vorhabens gestellt werden. Die zuständige Stelle prüft, ob die im Antrag beschriebenen Tätigkeiten den Kriterien entsprechen, die das Forschungszulagengesetzes FZulG vorgibt.

Antrag auf Erstattung beim zuständigen Finanzamt

Der Antrag ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in welchem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, ist die Einreichung des Antrags möglich – das bedeutet erstmalig war eine Antragstellung im Jahr 2021 möglich.

Das digitale Antrags- und Bescheinigungsverfahren im Überblick

Für das Antrags- und Bescheinigungsverfahren der Bescheinigungsstelle Forschungszulage ist keine Unterschrift mehr erforderlich. Stattdessen wird das Verfahren vollständig digital über ein eigenes Webportal der BSFZ abgewickelt. Unternehmen authentifizieren sich gegenüber der Bescheinigungsstelle anhand von „ELSTER-Zertifikaten“.

Der ELSTER-Zertifikat ermöglicht es Unternehmen, ihre Identität gegenüber der BSFZ einfach und sicher zu bestätigen. Zur Beantragung der steuerlichen Forschungszulage werden die Unternehmensidentitätsdaten aus dem Unternehmenssteuerkonto ELSTER übertragen. Zur Authentifizierung des Antragsstellers im Rahmen des Antrags- und Bescheinigungsverfahrens ist die Nutzung eines ELSTER-Zertifikats erforderlich.

Wenn Ihr Unternehmen noch kein ELSTER-Zertifikat hat, können Sie auf dem ELSTER-Portal einen Antrag stellen. Die Zertifikate zur Beantragung der steuerlichen Forschungszulage werden ausschließlich im ELSTER-Portal und nicht von der  Bescheinigungsstelle Forschungszulage ausgestellt oder anderweitig ausgestellt. Die Ausstellung des Zertifikats kann bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen kann, bitte berücksichtigen Sie dies bei der Antragstellung.
Schritt für Schritt Anleitung für die steuerliche Forschungszulage
  1. Registrierung: Authentifizierung über das “ELSTER-Zertifikat”
  2. Antragstellung: Eintragung unternehmens- und vorhabenspezifischer Daten
  3. Antragseinreichung: Einreichung des digital ausgefüllten Antrages
  4. Antragsprüfung: Prüfung relevanter Kriterien nach dem FZulG
  5. Bescheiderstellung: Bereitstellung des Bescheids im Webportal und automatische Übermittlung an das Finanzamt
Die Forschungszulagen müssen beim Finanzamt beantragt werden. Die Förderung erfolgt dadurch, dass die Forschungszulagen mit der Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten verrechnet werden. Wenn die Forschungszulage höher ist als die Steuerschuld, kann der Antragsteller mit der Auszahlung einer Steuererstattung rechnen. Auf diese Weise können auch Unternehmen gefördert werden, die während einer Verlustphase FuE-Vorhaben nachgehen. 

Allgemeine Hinweise zur steuerlichen Forschungszulage

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​Mehr als "nur" Beratung

Die vier Phasen der Fördermittelberatung:


Die Beantragung von Fördermitteln für Unternehmen zu Investitionen oder Forschung und Entwicklung ist mehr als nur die Antragstellung eines beibiegen Förderprogramms. Um einen möglichst hohen Nutzen in Form von hochwertigen Ergebnissen und einen möglichst hohen Fördersatz zu erhalten muss nicht nur das Vorhaben, sondern auch das Unternehmen unter die Lupe genommen werden. Es muss eine umfassende Strategie bestimmt und unter der Berücksichtigung eines dynamischen Umfelds und der Erfüllung der Voraussetzungen des Förderprogramms umgesetzt werden.

KONTAKT AUFNEHMEN
Analyse der Ausgangssituation und Prüfung der Fördermöglichkeiten

Analyse des Unternehmens, des Vorhabens, der Finanzierungs- und der Fördermöglichkeiten. Festlegung einer Strategie zur Förderung und Finanzierung des Vorhabens

Begleitung des Projektes in Sachen Fördermittel

Prüfung des Zuwendungsbescheides, Umsetzung von Verpflichtungen, Erwirkung von Anpassungen und Änderungsbescheiden, Kommunikation mit dem Mittelgeber

Konzeptionierung des Vorhabens  und Förder-Antragstellung

Konzeptionierung des Vorhabens, Einbeziehung notweniger Partner, Angebotseinholung zur Kosteneinschätzung, Stellung des Förderantrags-/ der Förderanträge

Abruf der Fördermittel und Vorbereitung der Prüfung

Sukzessiver Abruf von Fördermittel nach Projektfortschritt, Erstellung von Berichten und Verwendungsnachweisen, Vorbereitung von Prüfungen durch den Mittelgeber

​Vorteile der steuerlichen Forschungsförderung

Die steuerliche Forschungsförderung bringt diverse Vorteile mit sich, die sie besonders attraktiv machen:
  • Die steuerlichen Forschungszulagen können von Unternehmen jeder Größenordnung, Branche oder Region Deutschlands wahrgenommen werden. Auf diese Weise zeigt sich diese Forschungsförderung besonders zugänglich.
  • Die steuerlichen Forschungszulagen sind mit anderen Förderinstrumenten kombinierbar. Sie lassen sich durch andere öffentliche Fördermaßnahmen, wie etwa der ZIM Förderung, ergänzen und eröffnen somit eine Bandbreite an Möglichkeiten FuE-Projekte optimal zu unterstützen. 
  • Die steuerlichen Forschungszulagen können von Unternehmen besonders gut eingeplant werden, da ein Rechtsanspruch auf Forschungszulagen besteht. 
  • Laut BMWi kann vor allem der Mittelstand besonders von den steuerlichen Forschungszulagen profitieren. Dies ist zum einen auf die Deckelung der Bemessungsgrundlage auf 2 Mio. EUR pro Jahr zurückzuführen. Für das durchschnittliche mittelständische Unternehmen entstehen dadurch keine bindenden Restriktionen. Zum anderen profitiert der Mittelstand davon, dass der Anspruch auf Förderung im Rahmen der Auftragsforschung dem auftraggebenden Unternehmen vorbehalten ist.
  • Generell verbessert die steuerliche Forschungszulage die Attraktivität Deutschlands als Forschungs- und Innovationsstandort. KMU können auf diese Weise nicht nur mehr, sondern auch breiter in Deutschland forschen.
Achtung: Bei der Kombination der steuerlichen Forschungszulagen mit anderen öffentlichen Förderprogrammen darf es nicht zu einer Doppelförderung derselben Aufwendungen kommen. Zuwendungen, für die bereits ein Förderprogramm beantragt oder bewilligt worden ist, dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage für die steuerlichen Forschungszulagen einbezogen werden.

Mit dem FuE-Projekt-Check der SubVentCon erhalten Sie schnell und einfach einen ersten Einblick in Ihre Möglichkeiten der Förderung für Vorhaben der Forschung und Entwicklung.

Die ​​Experten der SubVentCon GmbH beraten Sie rund um die steuerlichen Forschungszulagen

Sie sind auf der Suche nach einem kompetenten Ansprechpartner rund um Förderung für Forschung? Dann sind Sie bei uns bestens aufgehoben! Unsere Berater und Beraterinnen überzeugen mit langjähriger Erfahrung und breiter Expertise. Wir ermitteln nicht nur passgenaue Fördermittel für Ihre Vorhaben, sondern begleiten Sie zuverlässig von der Antragstellung bis zur Auszahlung sowie bei der Vorbereitung der Prüfung. Gemeinsam finden wir zulässige Kombinationen passender Förderprogramme für Unternehmen und der steuerlichen Forschungszulage, sodass der nachhaltigen Stärkung Ihrer Innovationskraft nichts mehr im Wege steht!

Interesse geweckt?
​Lassen Sie sich von uns beraten!

Wir beantragen mit Ihnen Ihr Projekt, begleiten es, rufen die Zuschüsse ab und unterstützen Sie bei eventuellen Prüfungen durch den Fördermittelgeber! 


Profitieren Sie von unserem Know-how und unserer Erfahrung!

Martin Hammer

Vertriebsleiter, Geschäftsführer